Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der d.velop digital solutions GmbH (nachfolgend dds genannt). Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn dds ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Die Angebote der dds sind freibleibend und widerruflich, solange sie nicht rechtsverbindlich vom Besteller angenommen sind.

2.2 Technische Änderungen bei der Software und Hardware behalten wir uns vor.

2.3 Es gelten die vereinbarten Preise ab Auslieferungsort Kiel. Zu den Preisen kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

2.4 Die in der Preisübersicht genannten Konditionen sind 2 Monate gültig.

2.5 Alle Produkte und die damit verbundenen Dienstleistungen werden im Bestellschein festgelegt. Für eine reibungslose Einführung des Systems stellen wir Ihnen fachlich qualifizierte Mitarbeiter bereit. Sie benennen uns ebenso einen qualifizierten Mitarbeiter Ihres Hauses als Projekt – Ansprechpartner.

2.6 Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum kostenfrei an dds zu bezahlen.

2.7 Bei Software- und Hardwarebestellungen ab 10.000 € netto hat der Kunde binnen 10 Tagen nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von 40 Prozent des Preises des Liefergegenstandes zu zahlen.

2.8 Zur Hereinnahme von Schecks und Wechseln ist dds nicht verpflichtet; werden Schecks oder Wechsel angenommen, werden sie nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung.

2.9 Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist von dds anerkannt, rechtskräftig festgestellt.

2.10 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Ansprüche von dds infolge wesentlicher Vermögensbeeinträchtigung des Bestellers gefährdet sind, so kann dds die Leistung verweigern (Unsicherheitseinrede). dds ist auch berechtigt, Leistungen von der Stellung angemessener Sicherheiten abhängig zu machen.

3. Dienstleistungen

3.1 Unsere Dienstleistungen für Installation, Schulung, Einweisung und Reisezeiten werden anhand der von Ihnen abgezeichneten Tätigkeitsberichte nach Aufwand zu den Konditionen der aktuellen dds-Dienstleistungspreisliste berechnet. Die im Angebot genannten Aufwandsschätzungen beruhen auf Erfahrungswerten in ähnlichen Projekten.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Die Leistungs-, Verschlechterungs- und Vergütungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem sie ihm übergeben wird. Bei Einsatz eines Spediteurs oder Frachtführers geht die Gefahr mit dem Verlassen der Gegenstände aus dem Lager Kiel über.

4.2 Die Lieferzeit für die im Angebot aufgeführten Komponenten beträgt zur Zeit ca. 4-6 Wochen nach Auftragseingang.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 dds behält sich das Eigentum an allen Gegenständen der Lieferungen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dds zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird dds auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur der Bedingung gestattet, dass der Kunde als Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Besteller erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat (Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes, verlängerter Eigentumsvorbehalt).

5.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller dds unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dds zum Rücktritt oder zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme beziehungsweise Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von dds; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch dds liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dds hätte dies ausdrücklich erklärt.

6. Abnahme

6.1 Bei Lieferung von Hard- und Software ist der Besteller verpflichtet, diese sofort nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 10 Tagen zu begleichen.

6.2 Sofern dds nicht nur Lieferungen von Hard- und Software schuldet, sondern auch die Installation, ist der Besteller verpflichtet, die Gesamtleistung abzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungsmerkmale erbracht sind und die Funktionen nach einem Testlauf gewährleistet sind.

6.3 Wartungsverträge und Betreuungsverträge für Software werden ab Installationsdatum berechnet.

6.4 Unerhebliche geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen berechtigen den Besteller nicht, die Abnahme zu verweigern.

6.5 Nach ordnungsgemäßer Installation kann dds dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Sofern der Besteller sich unberechtigt weigert, die Abnahme zu erklären, gilt die Abnahme 10 Tage nach dem vorgegebenen Termin als erteilt.

6.6 Soweit dds auch Schulungsmaßnahmen schuldet, kann sie trotzdem die Abnahme der Leistungen verlangen, auch wenn die Schulungen noch nicht vollständig erbracht sind oder der Besteller weitere Schulungen beauftragt.

7. Mängelrüge, Gewährleistung

7.1 Der Besteller hat alle Lieferungen von dds auf Mängel, Fehlmengen, etc. unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und etwaige Mängel und Unvollständigkeiten schriftlich spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe oder Anlieferung. Ein später auftauchender Mangel (sogenannter verdeckter Mangel) ist ebenfalls unverzüglich binnen der vorgenannten Frist nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen.

7.2 Für den Fall eines Sachmangels hat dds alle diejenigen Teile oder Leistungen, die davon betroffen sind, unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

7.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Gegenstände, bei (auch) geschuldeter Dienstleistung mit der vollständigen Installation der Hard- und Software.

7.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge schriftlich geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist dds berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

7.5 Zunächst ist dds Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

7.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Will er vom Vertrag zurücktreten, hat er dies binnen einer Frist von drei Wochen ab Fehlschlagen der Nacherfüllung zu erklären.

7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit beziehungsweise bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Ebenso wenig bestehen solche Ansprüche bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, etc. entstanden sind.

7.8 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (Schadenersatz, Haftung). Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen dds und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Schadensersatz, Haftung

8.1 dds haftet in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und dem leitender Angestellter, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.

8.2 Haftet dds wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalspflichten oder für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, ist ihre Haftung unter Berücksichtigung der Umstände, die dds bei Vertragsabschluss gekannt hat, auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder seiner Mitarbeiter.

8.3 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

8.4 Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Leasing

9.1 Wir bieten Ihnen mit unserer Leasinggesellschaft attraktive Leasing-Konditionen an. Wenn Sie über Leasing finanzieren möchten, muss uns der Kaufvertrag der Leasinggesellschaft spätestens 6 Wochen vor dem gewünschten Installationstermin vorliegen.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der d.velop digital solutions GmbH.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, auch nicht die Wirksamkeit des Vertrages.

Kiel, 26. Januar 2016

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