BITV 2.0 und das Prinzip digitaler Mobilität

Veröffentlicht 26.02.2024

Patrick Dressler Head of Public Sector Solutions d.velop

Beitragsbild BITV 2.0

Computer, Tablets, Smartphones, die dazugehörigen Software-Lösungen und Apps sind längst ein integraler Bestandteil unserer Lebens- und Arbeitsrealität geworden. In Deutschland nutzen täglich 93 Prozent der Bevölkerung das Internet. Auch für Personen mit Behinderungen eröffnet das World Wide Web bessere Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe – vorausgesetzt, die Technologie ist gemäß BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung), also barrierefrei, gestaltet. Denn in Deutschland nutzen zwischen 88 Prozent und 70 Prozent der Menschen mit Beeinträchtigungen (das sind rund 13 Millionen) das Internet als Informations- und Kommunikationsquelle. 

Barrierefreiheit im Fokus

In der Bundesrepublik gilt seit 2009 ein reformierter Behinderungsbegriff, der 2018 auch in der Sozialgesetzgebung (SGB) platziert wurde: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

Diese Handicaps können in Interaktion mit diversen Barrieren, wie z. B. unzureichende Farbkontraste auf einer Website, dazu führen, dass sie von einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Da viele Menschen mit Beeinträchtigung im Alltag durch Barrieren behindert werden, bezeichnen sie sich selbst häufig als Menschen mit Behinderung.

Die wichtigsten Arten von Behinderungen sind:

  • Sehbeeinträchtigung und Blindheit
  • Hörbeeinträchtigung und Gehörlosigkeit
  • Motorische Beeinträchtigungen
  • Kognitive Beeinträchtigungen und Lernbehinderungen
  • Photosensibilität
  • Mehrfachbeeinträchtigungen

Dass die IT-Barrierefreiheit kein „nice to have“ ist, machen bestimmte Gesetze und Richtlinien deutlich, wie z. B. die BITV 2.0, die sicherstellen, dass die Funktionen digitaler Technologien uneingeschränkt zugänglich und nutzbar sind. Zur Umsetzung der IT-Barrierefreiheit in Deutschland sind die öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen gesetzlich verpflichtet. In diesem Artikel betrachten wir die Anforderungen der BITV 2.0 an die öffentlichen Stellen etwas näher.

Technik ist für die Menschen da und nicht umgekehrt. Barrierefreiheit sorgt dafür, dass die modernsten digitalen Technologien in der öffentlichen Verwaltung für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind.

Dr. Markus Richter, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern und für Heimat und Beauftragter der Bundesregierung für Informationstechnik

BITV 2.0

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) werden die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in deutsches Recht umgesetzt.

Die BITV 2.0 soll eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik ermöglichen und gewährleisten. Sie präzisiert die Anwendung des BGG für den Bereich der IT der öffentlichen Stellen des Bundes und definiert u.a. im § 3 auch die anzuwendenden Standards für Barrierefreiheit.

BITV 2.0 in Kürze

Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0) beschäftigt sich mit der barrierefreien Gestaltung von Informationstechnik. Ihr Ziel ist es sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu digitalen Informationen und Dienstleistungen haben. Die BITV 2.0 basiert auf europäischen Richtlinien und setzt diese in Deutschland um.

Die Verordnung enthält Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites, Softwareanwendungen und anderen digitalen Angeboten öffentlicher Stellen des Bundes. Dabei sollen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, wie z. B. die Zugänglichkeit für Menschen mit Sehbehinderungen, Hörbehinderungen oder motorischen Einschränkungen.

Die BITV 2.0 ist ein wichtiges Instrument, um die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen an der digitalen Welt zu fördern und sicherzustellen, dass digitale Angebote für alle Nutzenden zugänglich sind.

Die folgenden DIN-ISO-Normen müssen eingehalten werden:

  • DIN EN ISO 9241 (Ergonomie der Mensch-System-Interaktion) ergänzt durch ISO 14915 (Software-Ergonomie für Multimedia-Benutzungsschnittstellen).
  • DIN EN ISO 14289 (Barrierefreiheit von PDFs).

BITV 2.0 und das Verständnis von Barrierefreiheit

Einer Umfrage zufolge werden in Deutschland verschiedene Aspekte mit dem Begriff „Barrierefreiheit“ in Verbindung gebracht: 

  • Für 94 Prozent der deutschen Bevölkerung umfasst Barrierefreiheit z. B. rollstuhlgerechte Wege und barrierefreien Zugang zu Gebäuden. 
  • Dies wird von 85 Prozent auch auf die uneingeschränkte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erweitert. 
  • 78 Prozent verstehen unter Barrierefreiheit Unterstützungstechnologien, sowohl technische als auch digitale Hilfsmittel, für Menschen mit Behinderungen. 
  • Zudem betrachten 61 Prozent auch verständliche Informationen in Leichter Sprache, insbesondere in Behörden, als wichtigen Bestandteil. 
  • Für 69 Prozent der Befragten sind gleichberechtigte Möglichkeiten bei Ausbildung und Beschäftigung relevante Aspekte von Barrierefreiheit. 

Diese Zahlen zeigen, dass Barrierefreiheit die wichtigste Grundlage für eine inklusive Gesellschaft und die Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels ist. Doch auch von der digitalen Barrierefreiheit im Zuge der BITV 2.0 kann die Gesellschaft profitieren: Eine barrierefreie IT ermöglicht schlichtweg eine intuitive Benutzung der Informationstechniken.

Definition Barrierefreiheit

Barrierefreiheit umfasst zwei Aspekte: Zum einen ist es die Erfahrung von Menschen, IT-Lösungen, wie z. B. Software oder Webseiten, ohne Barrieren auffinden und nutzen zu können. Barrieren stellen z. B. unzureichende Farbkontraste oder die Unmöglichkeit, eine Webseite nur mit der Tastatur zu navigieren.

Zum anderen bezieht sich Barrierefreiheit auf die technischen Merkmale der IT-Lösungen, d. h. die spezifischen technischen Eigenschaften, welche eine barrierefreie Nutzungserfahrung von Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Solche technischen Merkmale sind z. B. ausreichende Farbkontraste oder die Möglichkeit der Webseitenbedienung mit der Tastatur.

Definition barrierefreie IT-Lösung der BITV 2.0

Gemäß Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) ist davon auszugehen, dass eine IT-Lösung barrierefrei ist, wenn sie die Anforderungen der harmonisierten Europäischen Norm (EN) 301 549 (aktuell in der Version 3.2.1) erfüllt. Die BITV 2.0 verweist damit auf die maßgeblichen Prüfkriterien für durchzuführende Barrierefreiheitstests.

Grundlegende Ziele und Prinzipien der BITV 2.0

Die BITV 2.0 hat das Ziel, eine umfassende und grundsätzlich uneingeschränkte Barrierefreiheit in modernen Informations- und Kommunikationstechnologien sicherzustellen.

Gemäß § 3 der BITV 2.0 müssen Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die elektronisch bereitgestellt werden, sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsprozesse innerhalb und außerhalb der Verwaltung, einschließlich elektronischer Aktenführung und Vorgangsbearbeitung, für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sein.

Die BITV 2.0 legt fest, dass Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik barrierefrei gestaltet werden müssen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Es wird angenommen, dass Angebote, Anwendungen und Dienste barrierefrei sind, wenn sie den harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen.

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Die Prinzipien der Barrierefreiheit

Wahrnehmbarkeit

Das Ziel ist, Informationen und Funktionen so darzustellen, dass sie von allen Nutzenden wahrgenommen werden können. Dabei müssen Informationen über zwei verschiedene Sinneskanäle wahrgenommen werden können. Konkret bedeutet es zum Beispiel, dass:

  • alle Bilder und Grafiken mit Alternativtexten versehen sind
  • die Zeitdauer bei zeitgesteuerten Medien veränderbar ist
  • die Textgrößen anpassbar sind
  • der Kontrast für Vorder- und Hintergrund ausreichend
  • alle Videos mit Untertiteln angeboten werden.

Bedienbarkeit

Menschen mit Behinderungen sollen laut BITV 2.0 mit diversen IT-Lösungen interagieren können. Dies bedeutet unter anderem:

  • Die Tastaturbedienbarkeit für motorisch beeinträchtigte und blinde Menschen
  • Ausreichende Zeitbegrenzungen für einzelne Interaktionsschritte
  • Verzicht auf Blinken und Blitzen für Menschen mit Epilepsie-Anfällen
  • Unterstützung der Orientierung über eindeutige, klare Linktexte und über verschiedene Navigationswege
  • Alternativen für Zeigergesten oder komplexe Gesten

Verständlichkeit

Das Ziel ist, Inhalte so zu gestalten, dass sie für alle Menschen gut lesbar und verständlich sind. Wichtig ist dabei, eine klare sowie einfache Sprache zu verwenden und bei Bedarf Erläuterungen zu Fachbegriffen, ungewöhnlichen Ausdrücken oder Abkürzungen anzubieten. Zu den Grundsätzen der Verständlichkeit gehören auch eine vorhersehbare Benutzeroberfläche mit konsistenter Darstellung und Navigation sowie Hilfestellungen zur Vermeidung von Eingabefehlern.

Robustheit

Das Prinzip der Robustheit bezieht sich auf die hohe Kompatibilität der bereitgestellten Inhalte mit den verwendeten Benutzeragenten, vor allem Webbrowsern, und den sogenannten assistiven Technologien, insbesondere Screenreadern. Dies bedeutet, dass bei der Bereitstellung der Inhalte Standards eingehalten werden müssen, wie z. B. korrekte Syntax und eine einheitliche Nutzung von HTML.

Infografik zeigt, wie Nutzer:innen die Barrierefreiheit von Anwendungen ihres Arbeitgebers sehen
Barrierefreiheit von Anwendungen

Anwendungsbereiche und Geltung der BITV 2.0

Die BITV 2.0 gilt konkret für die von den öffentlichen Stellen zur Nutzung bereitgestellten: 

  • Webinhalte wie Websites und Webanwendungen 
  • mobilen Anwendungen 
  • elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, inklusive der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung sowie elektronischen Aktenführung 
  • grafischen Programmoberflächen 

Ausgenommen von der Verordnung sind: 

  • Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können 
  • Archive, welche weder Inhalte enthalten, die für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden 
  • Inhalte von Websites und mobilen Anwendung von Rundfunkanstalten 

BITV 2.0 und die Begriffsdefinitionen

Gemäß der BITV 2.0 gelten Websites als solche, die: 

  • mit Webtechnologien wie HTML erstellt sind 
  • über eine individuelle Webadresse erreichbar sind 
  • mit einem Nutzeragenten wie einem Browser wiedergegeben werden können 

Zu den Inhalten von Websites zählen sowohl textuelle als auch nicht textuelle Informationen sowie Interaktionen. Ebenso sind integrierte Inhalte in verschiedenen Formaten wie Dokumente, Videos, Audiodateien sowie integrierte Funktionalitäten wie Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse Teil von Websites. Diese Verordnung gilt auch für Websites, welche nur für einen bestimmten Personenkreis bestimmt sind, wie z. B. Intranets oder Extranets. 

Mobile Anwendungen gemäß der BITV 2.0 sind Programme, die auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets installiert werden. Auch integrierte Inhalte in Formaten wie Dokumente, Videos, Audiodateien sind Bestandteile der mobilen Anwendungen. Betriebssysteme und Hardware, auf denen die mobile Anwendung installiert ist, gehören nicht dazu. 

Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe gemäß BITV 2.0 sind Verfahren, welche innerhalb oder außerhalb der Verwaltung unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien durchgeführt werden. Hierzu gehören Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung. Ebenso sind integrierte Inhalte in verschiedenen Formaten wie Dokumente, Videos, Audiodateien Bestandteil dieser elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe. 

Elektronische Vorgangsbearbeitung gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung umfasst die Unterstützung von Geschäftsprozessen und Verwaltungsabläufen durch Informations- und Kommunikationstechnik, einschließlich: 

  • der Zuweisung und des Transports von Dokumenten an bearbeitende Personen 
  • der Bearbeitung dieser Dokumente 
  • der Darstellung von Prozessen, Organigrammen und Verantwortlichkeiten 
  • der Terminplanung 
  • der Protokollierung 

Elektronische Aktenführung im Sinne der BITV 2.0 bezeichnet die systematische und programmgestützte Vorhaltung sowie Nutzung von Dokumenten in elektronischer Form, wie z. B. mithilfe eines Dokumentenmanagement-Systems (DMS). 

Grafische Programmoberflächen umfassen laut BITV 2.0 webbasierte und nicht webbasierte Anwendungen, einschließlich: 

  • grafischer Nutzerschnittstellen auf zweidimensionalen Bildschirmen und Displays 
  • grafischer Nutzerschnittstellen in dreidimensionalen, virtuellen oder Echtzeit-Raum-Repräsentationen 

Umsetzungspflichten der BITV 2.0 für die öffentliche Verwaltung

Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, sowohl für ihre Websites als auch mobilen Anwendungen jeweils eine detaillierte, klar verständliche und vollständige Erklärung zur Barrierefreiheit zu erstellen und auf ihrer Website bzw. im App-Store zu veröffentlichen. Das gilt auch für Web-Anwendungen, die im Sinne der BITV zu den Websites gezählt werden. 

Gemäß der EU-Richtlinie 2016/2102 sind alle öffentlichen Stellen in Deutschland verpflichtet, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Die Einhaltung dieser Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit wird durch regelmäßige Stichproben der Überwachungsstellen auf Bundes- und Länderebene überprüft. 

Die Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen müssen einen Feedback-Mechanismus bereitstellen, über den Nutzende digitale Barrieren melden können. Sollte keine Rückmeldung seitens der öffentlichen Stelle erfolgen und die Barrieren fortbestehen, können sich die Nutzenden an die Durchsetzungsstellen auf Bundes- und Länderebene wenden. 

Überwachung der BITV 2.0

Die gesetzliche Überwachung der Umsetzung digitaler Barrierefreiheit erfolgt in Deutschland einerseits auf Bundesebene und andererseits auf Landesebene. Auf Landesebene variieren die Regelungen zusätzlich länderspezifisch. Hier ein allgemeines Beispiel: Die Überwachungsstelle des Landes führt Überprüfungen an den Webseiten und Apps aller öffentlichen Stellen des Landes durch. Öffentliche Stellen umfassen Ministerien, Landesbehörden, Landkreise, Städte, öffentlich finanzierte Verkehrsverbünde und Vereine sowie interkommunale Zweckverbände wie Wasserversorgung und Abfallwirtschaft.

Zur Auswahl von Stichproben gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 verwendet die Überwachungsstelle des Landes eine eigens entwickelte Softwarelösung. Während des Überwachungsverfahrens prüfen und bewerten Fachleute eine Vielzahl von Kriterien. Das daraus resultierende Gutachten wird zusammen mit den Ergebnissen und Ansatzpunkten an die betreffende öffentliche Stelle übermittelt. Diese kann anschließend ihre Erklärung zur Barrierefreiheit entsprechend anpassen und weitere Schritte in die Wege leiten.

Die Auswahl der zu überprüfenden Behörden erfolgt gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 durch einen Algorithmus. Die ausgewählten Behörden werden von der Überwachungsstelle kontaktiert und um Angabe ihrer Kontaktdaten gebeten. Anschließend führen Mitarbeitende der Überwachungsstelle sogenannte vereinfachte oder eingehende Tests durch und erstellen ein Gutachten basierend auf den Ergebnissen. Dieses Gutachten wird im Anschluss an die ermittelte Kontaktperson der Behörde gesendet. Wenn die geprüfte Behörde dies wünscht, kann auf Basis des Gutachtens ein Beratungsgespräch mit dem Prüfer oder der Prüferin stattfinden.

Hilfestellung bei der Umsetzung der BITV 2.0

Die praktische Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit erfordert die Einhaltung einer Vielzahl von Anforderungen. Zur Unterstützung bei der Erstellung digitaler Dokumente, Websites und mobiler Anwendungen gibt es umfangreiche Checklisten.

Diese Checklisten bieten eine detaillierte Übersicht über die wichtigsten Aspekte, die bei der praktischen Umsetzung von Barrierefreiheit bei den öffentlichen Stellen beachtet werden müssen:

  • Checkliste für Tabellen
  • Checkliste für Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Checkliste für Überschriften
  • Checkliste für Verlinkungen
  • Checkliste für barrierefreie Websites mit HTML
  • Checkliste für Bilder und Grafiken
  • Checkliste für Seitentitel
  • Checkliste für Farben und Kontraste
  • Checkliste für Dokumente

Die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit ist ein fortlaufender Prozess, der den gesamten Lebenszyklus eines IT-Systems umfasst. Es existieren verschiedene Projektmethoden zur Implementierung digitaler Barrierefreiheit sowie Hilfsmaterialien für die barrierefreie Erstellung von Dokumenten und die Entwicklung barrierefreier mobiler Anwendungen, Desktop-Anwendungen und Websites. Diese Materialien sollen öffentliche Stellen bei der Umsetzung digitaler Barrierefreiheit unterstützen:

  • Projektvorgehen
  • Dokumente
  • Mobile Anwendungen
  • Desktop-Anwendungen
  • Webentwicklung
  • Videos

Stimmen von Betroffenen

Digitalisierung muss die Beeinträchtigung nicht völlig kompensieren, sollte aber zumindest dabei helfen, das Leben des Betroffenen leichter zu machen.

Ein Befragter der AktionMensch-Studie „Digitale Teilhabe von Menschen mit Behinderung“ 2020, mit Hörbehinderung seit Geburt

Wenn man sich bei der Digitalisierung an gewisse Regeln halten könnte, hätte ich nichts gegen die Digitalisierung. Schwierig ist, dass man sich zu wenig bei Digitalisierungsprojekten an die Barrierefreiheit hält. Also ich kenne es aus dem eigenen beruflichen Umfeld.

Ein Befragter der AktionMensch-Studie „Digitale Teilhabe von Menschen mit Behinderung“ 2020, mit Sehbehinderung

Barrierefreier. Ja, vielleicht funktioniert es, wenn die Seiten von Anfang an so aufgebaut sind, dass Blinde die direkt nutzen können und nicht nur teilweise. Sind auch viele Seiten von großen Institutionen, staatlichen Seiten, die auf einer Seite fordern, dass es barrierefrei sein soll, aber sich selbst nicht daran halten oder es auch vergessen haben, gar nicht mit Absicht es machen.

Ein Befragter der AktionMensch-Studie „Digitale Teilhabe von Menschen mit Behinderung“ 2020, mit Sehbehinderung

Ja, dass das Internet barrierefrei ist. Da ist noch was nachzuholen. Dass man einfach die Standards in Deutschland ein bisschen politisch mal mehr heranbringt, weil die USA da zum Beispiel viel besser sind. Wenn da im öffentlichen Dienst ein Programm genommen wird […], dann kommt es zur Kommission. Und wenn es nicht barrierefrei ist, dann müssen die nachbessern. […] Da sind eben andere Länder besser.

Ein Befragter der AktionMensch-Studie „Digitale Teilhabe von Menschen mit Behinderung“ 2020, mit Sehbehinderung

Die dringendste Aufgabe wäre für mich, behinderte Leute, die mit dem Internet zu tun haben, und auch eine Behinderung haben, zu fragen: Was stört sie an dem Thema Internet? Die Webseite zum Beispiel. Wie könnte sie behindertenfreundlicher gestaltet werden?

Ein Befragter der AktionMensch-Studie „Digitale Teilhabe von Menschen mit Behinderung“ 2020, mit Mobilitätseinschränkung

Einführung einer eAkte in der öffentlichen Verwaltung