
Bereits in den letzten Jahren haben viele Unternehmen Rechnungen per E-Mail erhalten und versandt. Laut der Studie Elektronische Rechnungsabwicklung und Archivierung: Fakten aus der deutschen Unternehmenspraxis 2017 von ibi research setzten 2017 46 Prozent der Unternehmen beim Rechnungsversand auf elektronische Formate, beim Rechnungsausgang waren es durchschnittlich 53 Prozent. Dies stellt eine deutliche Steigerung gegenüber 2015 dar: Damals waren es 35 Prozent bzw. 40 Prozent.
Definition: elektronische Rechnung per E-Mail
Eine Rechnung per E-Mail stellt eine Art der elektronischen Rechnung dar. Die Rechnung wird in diesem Fall per E-Mail an den Rechnungsempfänger übermittelt. Sie wird meist in einer PDF- oder Bild-Datei angehangen oder als Downloadlink in der E-Mail eingebettet. Die Rechnung per E-Mail muss dieselben Pflichtangaben enthalten, wie eine klassische Papierrechnung. Zudem gilt es als Unternehmen weitere Punkte wie beispielsweise die Aufbewahrungsfrist zu beachten, die in § 14 UStG festgehalten sind.
Der Trend zur Rechnung per E-Mail wird 2018 weiter zunehmen. Wieso? Die Vorteile des elektronischen Rechnungsversands sind eindeutig und das wissen Unternehmen.
Unternehmen haben die Vorteile der Rechnung per E-Mail erkannt
Unternehmerische Faktoren treiben die Verbreitung der Rechnung per E-Mail an. Denn die Umstellung auf den elektronischen Versand und die digitale Verarbeitung von Rechnungen bringen viele Vorteile mit sich. Diese haben Unternehmen bereits 2017 erkannt:
Quelle: Elektronische Rechnungsabwicklung und Archivierung: Fakten aus der deutschen Unternehmenspraxis 2017“ von ibi research
Die Vorteile lassen sich allerdings nur nutzen, wenn der Rechnungsversand und -eingang auch korrekt ausgeführt werden. Wir haben die fünf wichtigsten Punkte für Sie festgehalten.
Diese 5 Punkte müssen Sie im Umgang mit Rechnungen per E-Mail beachten
Um beim elektronischen Rechnungsversand und -empfang auf der sicheren Seite zu sein, sollte man Paragraph 14 des UStG kennen. Denn in diesem wird definiert, welche Bedingungen an eine elektronisch übermittelte Rechnung gestellt werden, damit die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wir haben diesen Paragraph für Sie studiert und alle relevanten Punkte festgehalten.
1) Rechnungen per E-Mail müssen dieselben Pflichtangaben enthalten wie Papierrechnungen
Seit dem Steuervereinfachungsgesetz von 2011 dürfen Rechnungen per E-Mail auch ohne digitale Signatur und ohne das sogenannte EDI-Verfahren versandt werden. Sie sind damit der Papierrechnung ebenbürtig und müssen dementsprechend auch dieselben Pflichtangaben wie eine Papierrechnung enthalten. Die Angaben finden sich im § 14 UStG unter Absatz 4 und sind nachstehend für Sie zusammengefasst:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art der Lieferung / Umfang und Art der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung sowie Zahlungszeitpunkt
- Entgelt und Steuerbetrag sowie Steuersatz
- im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen
2) Die Zustimmung des Rechnungsempfängers muss gegeben sein
Was zunächst nach einer großen Hürde klingt, ist halb so schlimm. Denn der Rechnungsempfänger muss zwar der elektronischen Übermittlung der Rechnung zustimmen (§14 Abs. 1 UStG), die Zustimmung ist allerdings an keine besondere Form gebunden. Sie kann durch eine Vereinbarung festgehalten werden (z.B. in den AGBs). Noch spannender: Die Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen oder noch nachträglich erklärt werden.
3) Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der elektronischen Rechnung müssen gewährleistet sein
„Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden.“ lautet es im (§14 Abs. 3 UStG). Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.
4) Elektronische Rechnungen müssen revisionssicher und elektronisch archiviert werden
Elektronische Rechnungen müssen immer elektronisch verarbeitet werden. Ausdrucken und in Papierform archivieren ist ein absolutes Tabu. Rechnungen müssen hingegen so aufbewahrt werden, wie sie im Unternehmen eingetroffen sind (Original). Medienbrüche durch den Ausdruck der Rechnung sind daher zwingend zu vermeiden. Gleichzeitig ist es jedoch erlaubt, analoge Rechnungen zu digitalisieren und mit Hilfe einer elektronischen Eingangsrechnungsverarbeitung zu verarbeiten und digital, revisionssicher zu archivieren. Weitere nützliche Informationen rund um die Archivierung von Rechnungen finden Sie in unserem Blogartikel Auf diese Dinge sollten Sie bei der GoBD-konformen Aufbewahrung von Rechnungen achten.
5) Die Aufbewahrungsfrist von Rechnungen per E-Mail beträgt zehn Jahre (§14b UStG).
Die Aufbewahrungspflicht von ausgestellten und empfangenen Rechnungen liegt bei zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Wenn eine Rechnung beispielsweise am 27.09.2018 ausgestellt wird, beginnt die Aufbewahrungsfrist am 31.12.2018 und endet schließlich am 31.12.2028. Wichtig: Sollte das Geschäftsjahr eines Unternehmens nicht am 31.12. des jeweiligen Jahres enden, so muss die Rechnung bis zum Ende des Geschäftsjahres aufbewahrt werden. Um auf der absolut sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich daher ein Aufbewahrungszeitraum von 144 Monaten zu wählen.
Wie sieht das Format einer Rechnung per E-Mail aus?
Mit diesen fünf Punkten sind hoffentlich viele Ihrer offenen Fragen abgehandelt. Eine Frage, die sich Ihnen aber vermutlich noch stellt: „Wie sieht das Format einer Rechnung per E-Mail aus?“
Es gibt aktuell keine eindeutigen Vorgaben für das Dateiformat einer elektronischen Rechnung. Um die Unversehrtheit der Rechnung zu garantieren, sind jedoch unveränderbare Formate notwendig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beispielsweise um ein PDF handelt oder die E-Rechnung als Bild (.jpg, .gif, .bmp, …) vorliegt.
Zukünftig werden jedoch hybride Formate (eine Mischung aus Bilddatei oder PDF und strukturierten Daten) die Rechnung per E-Mail dominieren. Das e-Rechnungsgesetz sorgt dafür. Über das e-Rechungsgesetz und dessen Auswirkungen für die öffentliche Verwaltung, aber auch die Privatwirtschaft werden wir in den nächsten Wochen berichten.
Übliche Rechnungsformate
- Strukturierte Daten: EDI (Electronic data interchange), XML (Extensible Markup Language)
- Unstrukturierte Daten: tif-, .jpg- oder .pdf-Format (rein bildhaft)
- Hybrides Datenformat: ZUGFeRD
- Lieferungs- und Empfangswege: E-Mail, E-Mail-Anhang, DE-Mail, E-Post, Computer-Fax, Fax-Server, SMS mit Web-Download, oder Web-Download
Um Ihre elektronischen Rechnungen einfach und schnell zu verarbeiten und zusätzlich GoBD-konform zu archivieren, hilft Ihnen eine digitale Rechnungsverarbeitung. Welche Vorteile diese hat, wie sie funktioniert und wie genau eine Lösung im Unternehmen aussieht, erfahren Sie im Webinar “In 30 Minuten zur digitalen Rechnungsverarbeitung.”
Kommentare
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Ralph Scholze April 7, 2018
Danke für diesen sehr informativen Artikel zu Rechnungen per E-Mail. Beste Grüße. Ralph Scholze
Andy April 26, 2018
Hallo,
was bedeutet
"Unstrukturierte Daten: tif-, .jpg- oder .pdf-Format (rein bildhaft)" ?
Darf die PDF keine Inhalte, also Texte, haben, die man markieren, kopieren oder vom PC indizieren lassen kann?
Vile Grüße
Annika Dölle April 26, 2018
Hallo, an dieser Stelle hilft vermutlich eine Definition von unstrukturierten Daten weiter: „Unstrukturierte Daten ist eine allgemeine Bezeichnung für alle Arten von Daten und Informationen, die nicht in einer Datenbank oder einer anderen speziellen Datenstruktur abgelegt werden. Unstrukturierte Daten können in Form von Textdateien oder anderen Formaten vorliegen.“
Das PDF kann also durchaus markierbaren Text enthalten. Ein PDF gilt lässt sich erst dann zu strukturierten Daten zählen, wenn es beispielsweise ein XML Format eingebettet, wie es beim ZUGFeRD Format der Fall ist. Viele Grüße Annika Dölle
Windolph Februar 7, 2020
Hallo Frau Annika Dölle, ich habe eien Frage: Muss man sich vor dem verschicken von Rechungs E-Mails nicht eine Zustimmung vom Empfänger einholen nach der DSGVO? Wenn ja, wie sieht das aus? Bzw. wo könnt ich erschöpfende Info erhalten?
Für eine Rückmeldung wäre ich sehr Dankbar.
Herzliche Grüß
Helmut Windolph
Carolin Ostendarp März 16, 2020
Hallo Herr Windolph, bevor eine elektronische Rechnung verschickt werden kann, muss der Empfänger sein einmaliges Einverständnis für die zukünftige Versandart „E-Rechnung“ geben. Hierfür wird vom Gesetzgeber zwar keine Form vorgegeben, sollte aber doch schriftlich dokumentiert werden. So kann im Streitfall Einigkeit bewiesen werden. Darüber hinaus kann ein sogenanntes konkludentes (stillschweigendes, aber Willen zeigendes) Handeln, wie zum Beispiel die Zahlung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder eine Zustimmung in Form einer Rahmenvereinbarung, als Einverständnis gewertet werden. Wenn also der Rechnungsempfänger der zugesendeten E-Rechnung nicht widerspricht oder diese gezahlt hat, kann ein konkludentes Handeln angenommen werden. Der Empfänger dokumentiert mit diesem Handeln, dass er E-Rechnungen zukünftig akzeptieren wird. Ich hoffe die Information schafft Klarheit.
Antonas März 31, 2020
Hallo,
darf ich Elektronische Rechnungen in PDF Format auch per FTP senden?
Vielle Grüße
George Antonas
Carolin Ostendarp April 3, 2020
Hallo George, der Gesetzgeber macht keine Vorgaben über technische Übertragungswege. Insofern wäre FTP genauso geeignet wie z.B. E-Mail, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Übertragungsweg sicher ist und z.B. die Rechnung auf dem Weg nicht verändert wurde. Es kommt vor allem aber darauf an, dass der Empfänger der Rechnungen diese akzeptiert. Wenn dieser dem Übertragungsweg FTP vertraut und die Rechnungen annimmt, kann von einer Zustimmung ausgegangen werden. Bevor eine elektronische Rechnung verschickt werden kann, muss der Empfänger sein einmaliges Einverständnis für die zukünftige Versandart „E-Rechnung“ geben. Hierfür wird vom Gesetzgeber zwar keine Form vorgegeben, sollte aber doch schriftlich dokumentiert werden. So kann im Streitfall Einigkeit bewiesen werden. Darüber hinaus kann ein sogenanntes konkludentes (stillschweigendes, aber Willen zeigendes) Handeln, wie zum Beispiel die Zahlung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder eine Zustimmung in Form einer Rahmenvereinbarung, als Einverständnis gewertet werden. Wenn also der Rechnungsempfänger der zugesendeten E-Rechnung nicht widerspricht oder diese gezahlt hat, kann ein konkludentes Handeln angenommen werden. Der Empfänger dokumentiert mit diesem Handeln, dass er E-Rechnungen zukünftig akzeptieren wird. Beantwortet das deine Frage?
Wilfried Kwiatkowski Oktober 18, 2020
Ich möchte meine Rechnung per E-Mail bekommen.
Carolin Ostendarp Oktober 21, 2020
Hallo Herr Kwiatkowski,
das ist verständlich. Möchten Sie sich einmal mit uns darüber unterhalten? https://www.d-velop.de/kontakt