In einer zunehmend digitalen Geschäftswelt ist die elektronische Signatur längst mehr als nur ein technisches Nice-to-have – sie ist ein entscheidender Baustein für rechtssichere, effiziente und grenzüberschreitende Kommunikation. Mit der eIDAS-Verordnung (electronic IDentification, Authentication and trust Services) hat die Europäische Union bereits 2014 einen einheitlichen Rechtsrahmen geschaffen, der Vertrauen in digitale Transaktionen stärken soll. Doch mit der Einführung von eIDAS 2.0 im Jahr 2025 wurde dieser Rahmen grundlegend modernisiert: Die neue Verordnung bringt nicht nur die European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet), sondern auch klare Vorgaben für die verschiedenen Arten elektronischer Signaturen – von der einfachen bis zur qualifizierten Signatur.
In diesem Artikel erfährst du, welche Signaturarten es laut eIDAS gibt, wie sie sich unterscheiden, welche rechtliche Wirkung sie entfalten – und wie du mit einer digitalen Signaturlösung nicht nur gesetzeskonform, sondern auch zukunftssicher arbeitest. Egal ob KMU, Konzern oder öffentliche Verwaltung: Wer digitale Prozesse rechtsverbindlich gestalten will, kommt an der eIDAS-konformen Signatur nicht vorbei.
Wo werden die elektronischen Signatur Arten geregelt?
Die elektronischen Signatur Arten werden in der europäischen eIDAS-Verordnung (EU Nr. 910/2014) geregelt. eIDAS (Electronic Identification, Authentication and Trust Services) ist die EU-Verordnung zur elektronischen Identifikation und Vertrauensdiensten.
Die eIDAS-Verordnung dient dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und der Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus bei unionsweit genutzten elektronischen Identifizierungsmitteln und Vertrauensdiensten, um natürlichen und juristischen Personen die Ausübung des Rechts auf sichere Teilhabe an der digitalen Gesellschaft und auf Zugang zu öffentlichen und privaten Online-Diensten in der gesamten Union zu ermöglichen und zu erleichtern. Dazu wird in dieser Verordnung Folgendes festgelegt:
- die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen anerkennen, sowie europäische Brieftaschen für die Digitale Identität bereitstellen und anerkennen müssen
- Vorschriften für Vertrauensdienste und insbesondere für elektronische Transaktionen
- ein Rechtsrahmen für elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, elektronische Dokumente, Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben, Zertifizierungsdienste für die Website-Authentifizierung, die elektronische Archivierung, die elektronische Attributsbescheinigung, elektronische Signaturerstellungseinheiten, elektronische Siegelerstellungseinheiten und elektronische Journale.“

Welche elektronische Signatur Arten gibt es?
Die eIDAS-Verordnung definiert drei Signaturarten: die einfache elektronische Signatur, die fortgeschrittene elektronische Signatur und die qualifizierte elektronische Signatur. Die Signaturarten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Beweiskraft, technischen Voraussetzungen und Anwendungsfällen. Diese Unterscheidung ist entscheidend für Unternehmen, die digitale Signaturen rechtskonform und effizient einsetzen möchten.

Einfache elektronische Signatur (EES)
Die einfache elektronische Signatur ist die niedrigste Signaturstufe und kann aus einfachen Daten wie einer Namenseingabe, einer eingescannten Unterschrift oder einer Kombination aus beidem bestehen. Sie dient dazu, die Identität des Unterzeichners lediglich kenntlich zu machen, hat aber im Vergleich zu fortgeschrittenen oder qualifizierten Signaturen eine geringe Beweiskraft.
Definition und Merkmale:
- „Daten in elektronischer Form, die an andere Daten in elektronischer Form angehängt oder mit ihnen logisch verknüpft sind und die vom Unterzeichner zum Unterschreiben verwendet werden.“ (eIDAS-VO Artikel 3 Nr. 10)
- Geringes Sicherheitsniveau
- Keine Anforderungen an die Identifizierung des Unterzeichners
- Keine Beweiskraft
- Kein Signaturzertifikat
Beispiele:
- Ein eingescanntes Unterschriftenbild, das in ein Dokument eingefügt bzw. kopiert wird
- Eine Signatur, die mittels eines digitalen Stiftes oder dem Finger auf einem Touchscreen ohne Verifizierung geleistet wird (z.B. auf dem Smartphone oder Tablet)
- Ein gezeichneter Name am Ende einer E-Mail (E-Mail-Signatur)
Anwendungsbereiche:
- Interne Dokumente, Angebotsabgaben, Lieferantenofferten, Bekanntmachungen
- Dokumente ohne hohe Anforderungen an die Beweiskraft
- Dokumente ohne Haftungsrisiken
- Dokumente ohne gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis nach § 126 BGB
Grenzen:
- Keine Rechtsgültigkeit bei formgebundenen Verträgen
- Erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB
- Erfüllt nicht die elektronische Form nach § 126a BGB
- Erfüllt nicht die Notarielle Beurkundung nach § 128 BGB
- Erfüllt nicht die Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB
Fortgeschrittene elektronische Signatur (AES)
Die fortgeschrittene elektronische Signatur , auch Advanced Electronic Signature (AES) genannt, ist die mittlere Signaturstufe und ermöglicht eine eindeutige Zuordnung zur unterzeichnenden Person. Sie dient dazu, die Identität des Unterzeichners zu verifizieren und mit einem fortgeschrittenen Zertifikat sicherzustellen, dass das Dokument nach der Unterschrift nicht verändert wurde.
Definition und Merkmale:
- Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt (vgl. eIDAS-VO Artikel 3 Nr. 11, Artikel 26):
- Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
- Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
- Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt,
- die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner
- alleinigen Kontrolle verwenden kann.
- Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass
- eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
- Mittleres Sicherheitsniveau
- Sie ist eindeutig der unterzeichnenden Person zugeordnet und ermöglicht deren Identifizierung.
- Fortgeschrittenes Signaturzertifikat
Anwendungsbereiche:
- Kaufverträge
- Leasingverträge
- Arbeitnehmerüberlassungsverträge
- NDAs
- Formfreie Verträge
Grenzen:
- Eingeschränkte Rechtsgültigkeit bei formgebundenen Verträgen
- Erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB
- Erfüllt nicht die elektronische Form nach § 126a BGB
- Erfüllt nicht die Notarielle Beurkundung nach § 128 BGB
- Erfüllt nicht die Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die qualifizierte elektronische Signatur ist die höchste Signaturstufe … Sie ist der handschriftlichen Unterschrift auf Papier gleichgestellt und erfüllt die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB.
Definition und Merkmale:
- „Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht“ (eIDAS-VO Artikel 3 Nr. 12)
- Höchste Sicherheitsstufe
- Höchste Beweiskraft
- Erfüllt die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB
- Erfüllt die elektronische Form nach § 126a BGB
- Anwendung über Signaturkarte oder Fernsignatur
- Qualifiziertes Signaturzertifikat von einem Qualified Trust Service Provider (QTSP)
Anwendungsbereiche:
- Befristete Arbeitsverträge
- Arbeitszeugnisse
- Dokumente mit hohen Anforderungen an die Beweiskraft und hohen Haftungsrisiko
- Dokumente mit gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Schriftformerfordernis nach § 126 BGB
Grenzen:
Bei Dokumenten, bei denen die elektronische Form explizit ausgeschlossen ist, kann die qualifizierte elektronische Signatur nicht eingesetzt werden (vgl. 126 III BGB).
Beispiele für den Ausschluss der elektronischen Signatur:
- Bürgschaft nach § 766 BGB
- Kündigung nach § 623 BGB
- Grundstückskaufvertrag nach § 311b BGB
- Erfüllt nicht die Notarielle Beurkundung nach § 128 BGB
- Erfüllt nicht die Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB

d.velop sign bietet alle elektronischen Signatur Arten im Standard an
d.velop sign ist die eIDAS- und DSGVO-konforme E-Signatur-Software der d.velop platform, mit der Organisationen Dokumente rechtssicher und digital unterschreiben können. d.velop sign ermöglicht es Nutzern, PDF- und XML-Dokumente eigenständig zu signieren oder Signaturabläufe mit mehreren Beteiligten zu initiieren. Alle eIDAS-Signaturarten, darunter die qualifizierte elektronische Signatur (QES), sind im Standard verfügbar.
Ausgewählte Funktionen von d.velop sign:
- E-Signatur made in Germany
- Betrieb auf ausschließlich europäischen und deutschen Rechenzentren der Open Telekom Cloud (OTC)
- eIDAS- und DSGVO-konform
- PDF- und XML-Dokumente unterschreiben
- Signaturumläufe mit mehreren internen und externen Personen starten
- Alle eIDAS-Signaturen verfügbar
- Qualifizierte elektronische Signatur im Standard
- Integrationen in führende Drittsysteme (z.B. d.velop documents, SAP, Microsoft 365)
- Keine Signaturkarten und Lesegeräte notwendig
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Warum ist die Wahl der elektronischen Signatur Art so wichtig?
Es ist entscheidend, die richtige Signaturart für die jeweilige Dokument-/Vertragsart zu verwenden, damit es rechtlich bindend ist. In der modernen Geschäftswelt spielen Formvorschriften eine entscheidende Rolle, um die Rechtssicherheit und Verbindlichkeit von Verträgen zu gewährleisten. Eine Formvorschrift legt fest, in welcher Form ein Vertrag abgeschlossen werden muss, um rechtsgültig zu sein. Formvorschriften im Zivilrecht werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Beispiele für Formvorschriften:
- § 126 BGB Schriftform
- § 126a BGB Elektronische Form
- § 126b BGB Textform
- § 127 BGB Vereinbarte Form
- § 128 BGB Notarielle Beurkundung
- § 129 BGB Öffentliche Beglaubigung
Mit der zunehmenden Digitalisierung rückt die elektronische Signatur immer mehr in den Fokus, da sie eine effiziente Methode bietet, um Formvorschriften rechtskonform zu erfüllen. Die Nichteinhaltung einer Formvorschrift kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Formvorschrift nicht beachtet wird, führt dies in der Regel zur Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts. Ein Vertrag, der ohne die Einhaltung der erforderlichen Formvorschrift geschlossen wird, ist rechtlich unwirksam und entfaltet keine verbindliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Dies bedeutet, dass die vereinbarten Rechte und Pflichten nicht durchsetzbar sind und die Parteien so gestellt werden, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden.
§ 125 BGB: Nichtigkeit wegen Formmangels
„Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“
Wie kann ich bei der Wahl der elektronischen Signatur Art vorgehen?
Grundsätzlich dürfen wir als reiner Software-Anbieter keine Rechtsberatung für unsere d.velop blog Leser:innen anbieten. Grundsätzlich empfehlen wir bei der Wahl des Signaturlevels einen Anwalt zu konsultieren. Dennoch möchten wir Dich nicht einfach „im Dunklen“ stehen lassen und haben daher einen unverbindlichen Signaturlevel-Wegweiser entwickelt. Der Signaturlevel-Wegweiser hilft dir, dich bei der Wahl der Signaturart zu orientieren.

Elektronische Signatur Arten als Schlüssel zur sicheren digitalen Zukunft
Die eIDAS-Verordnung – insbesondere in ihrer aktualisierten Fassung als eIDAS 2.0 – schafft einen klaren, europaweit gültigen Rahmen für den Einsatz elektronischer Signaturen. Sie unterscheidet zwischen einfacher, fortgeschrittener und qualifizierter elektronischer Signatur, wobei jede Signaturart spezifische Anforderungen und Einsatzbereiche mit sich bringt. Für Unternehmen bedeutet das: Wer digitale Prozesse effizient, rechtskonform und zukunftssicher gestalten will, kommt an einer eIDAS-konformen Signaturlösung nicht vorbei. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) bietet dabei das höchste Maß an Sicherheit und ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt – ein entscheidender Vorteil in vielen geschäftskritischen Szenarien. Mit der Einführung der European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) wird die Nutzung digitaler Identitäten und Signaturen noch einfacher, sicherer und EU-weit interoperabel. Jetzt ist der ideale Zeitpunkt, um auf eine moderne digitale Signaturplattform umzusteigen – für mehr Effizienz, Vertrauen und Wettbewerbsfähigkeit im digitalen Binnenmarkt.
Haftungsausschluss:
Bitte beachten Sie, dass Sie die vorliegenden Informationen auf eigenes Risiko verwenden. Für eine rechtliche Beratung oder Vertretung kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Anwalt in Ihrer Nähe. Die d.velop AG sowie der Autor können nicht garantieren, dass die in diesem Blogartikel enthaltenen Informationen aktuell und/oder korrekt sind, und übernehmen daher keinerlei Haftung.