Definition: Was bedeutet die Abkürzung GoBD?

GoBD ist die Kurzform für die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlassenen Grundsätze regeln die Anforderungen an eine digitale Buchhaltung. Dabei geht es hauptsächlich darum, wie steuerlich relevante Dokumente erfasst, bearbeitet und archiviert werden müssen. Dadurch wird deutlich, dass die GoBD eine wesentliche Rolle in der Buchhaltung und der Finanzverwaltung spielt.

Seit wann gelten die GoBD? 

Die GoBD wurden mit dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014 veröffentlicht und sind am 01.01.2015 in Kraft getreten. Mit der Einführung der Grundsätze wurde die GDPdU und die GoBS abgelöst und vereinheitlicht. Ziel des Bundesministeriums der Finanzen ist es, mit den GoBD Rechtsklarheit und eine einheitliche Regelung für Unternehmen zu schaffen.

Anforderungen und rechtliche Basis

Die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten liegen in der Abgabenordnung (AO) und den Einzelsteuergesetzen begründet. Im Konkreten handelt es sich um die folgenden Gesetze: 

  • § 90 Absatz 3, 141 bis 144 AO 
  • 22 UStG, § 4 Absatz 3 Satz 5, § 4 Absatz 4a Satz 6, § 4 Absatz 7 
  • 41 EStG 

Für wen gelten die GoBD?

Im Gegensatz zu den GoB gelten die GoBD nicht mehr nur für buchführungspflichtige KMU und große Unternehmen, sondern auch für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind. Alle Steuerpflichtigen sind gleichermaßen verpflichtet, diese zu erfüllen. Dies wird aus dem Zusatz „Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form“ in der Benennung der Grundsätze und den oben beschriebenen gesetzlichen Grundlagen deutlich.

Wer ist für die Ordnungsmäßigkeit verantwortlich?

Im Schreiben des BMF vom 14.11.2014 heißt es dazu: „Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen (…) ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und technischen Auslagerung von Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum).“ Für Unternehmen heißt dies konkret, dass in jedem Fall die Geschäftsführung für die Einhaltung der GoBD verantwortlich ist.

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Welche Dokumente betreffen die GoBD?

Die GoBD gelten grundsätzlich für alle Daten, die für die Besteuerung relevant sind. Dazu gehören gemäß § 147 Abs. 1 AO unter anderem Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Geschäfts- und Handelsbriefe sowie Buchungsbelege. Die GoBD beziehen sich dabei nicht nur auf eigene, ausgehende Buchungsbelege, sondern auch auf eingehende Belege wie Geschäftsbriefe und Eingangsrechnungen. Teil der Archivierung sind auch E-Mails, sofern diese Geschäftsbriefe und Vorgänge beinhalten.

Welche Dokumente sind steuerlich relevant und digital zu bewerten? 

Der Prüfer muss in der Lage sein, sich innerhalb angemessener Zeit einen vollständigen Systemüberblick über Ihre IT-gestützte Buchführung zu verschaffen. Welche Daten für den Betriebsprüfer interessant sind, wird durch Ihre Branche und Ihr Unternehmen bestimmt. Folgende Dokumente sind steuerlich relevant:

  • Finanzbuchhaltung 
  • Lohnbuchhaltung 
  • Kostenrechnung 
  • Bankkonten 
  • Anlagenbuchhaltung 
  • Buchungsbelege 
  • Daten aus Kassensystemen 

Umfang der zu prüfenden Daten 

Je nach Unternehmensstruktur können auch weitere Daten relevant sein. Laut GoBD unterliegen alle Unternehmen einer Aufbewahrungspflicht, die dazu anhält, dem Betriebsprüfer die steuerrelevanten Daten für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar sowie maschinell lesbar und auswertbar für alle Zugriffsarten vorzuhalten. Die Entscheidung über den Umfang der Daten liegt letztlich im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?

Die Überprüfung der GoBD obliegt dem verantwortlichen Finanzamt und dessen Prüfern. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich die Annahme, dass die digitale Buchhaltung korrekt ist. Voraussetzung für eine Bestrafung im Falle der Nichteinhaltung sind daher ein nachweisbarer Fehler oder grobe Unregelmäßigkeiten in Ihrer Buchführung. Sollten derartige Unregelmäßigkeiten tatsächlich festgestellt werden, wird das Unternehmen zur Besteuerung herangezogen.


Chronologie der GoBD – Neuerungen im Zeitstrahl

Am 14. November 2014 hat das BMF die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ veröffentlicht. Im Laufe der Jahre reagierte man in der Folgezeit mit Aktualisierungen auf die immer lauter werdenden Stimmen aus Wirtschaft und Politik. Diese beklagten, die Grundsätze könnten nicht mit dem Tempo des digitalen Wandels Schritt halten. Die Chronologie der wichtigsten Aktualisierungen der GoBD ist im Folgenden übersichtlich zusammengefasst:


GoBD-konforme, digitale Buchhaltung mithilfe eines DMS

Für eine GoBD-konforme, digitale Buchführung mithilfe eines Dokumentenmanagement-Systems sind neben der richtigen Software viele weitere Faktoren, wie beispielsweise interne Anforderungen, Arbeitsanweisungen und auch das Verhalten der Anwender, zu berücksichtigen. Eine Software kann daher nur ein Hilfsmittel sein, um die Anforderungen an eine GoBD-konforme, elektronische Buchführung zu erfüllen. Der Branchenverband BITKOM liefert in seiner „GoBD-Checkliste für Dokumentenmanagement-Systeme” eine detaillierte Auflistung der Anforderungen an DMS-Systeme. Die wichtigsten haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
  • Vollständigkeit
  • Richtigkeit
  • Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen
  • Ordnung
  • Unveränderbarkeit

Bei diesen sechs Punkten handelt es sich um die zentralen Anforderungen an ein Dokumentenmanagement-System. In den GoBD sind zudem Pflichten an einen sauberen IT-Betrieb, Erfassungs- und Verarbeitungsprozesse sowie steuerliche Anforderungen erläutert. Auch wenn es keine GoBD-Konformität auf Knopfdruck gibt, spielt die richtige Software dennoch eine zentrale Rolle. So sollte ein Dokumentenmanagement-System die Möglichkeit bieten, aktuelle Anforderungen und interne Geschäftsprozesse möglichst mühelos und flexibel aufeinander abzustimmen. Einen einfachen Einstieg in das Thema GoBD-Konformität bietet die Einführung digitaler Akten.

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Whitepaper

Archivierung mit SharePoint Online – GoBD konform

Mit SharePoint online können die Aufgaben eines Dokumentenmanagement Systems (DMS) abgebildet werden. Mittels Bibliotheken und Listen lassen sich Inhalte verwalten und organisieren. Durch Aufbewahrungsrichtlinien werden Löschungen oder Veränderung von Dokumenten in SharePoint unterbunden. Doch erfüllt die SharePoint Archivierung auch die Anforderungen der „Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD)“.

Erfahren Sie, wie eine GoBD-konforme Archivierung mittels SharePoint Online durchgeführt werden kann. Und welche Voraussetzungen dabei eingehalten werden müssen.

Revisionssicherheit als Voraussetzung für GoBD-Konformität

Revisionssicherheit ist eine Grundvoraussetzung für GoBD-konformes Arbeiten. Daher sind die Anforderungen an eine revisionssichere Archivierung und Aktenführung präzise in den Grundsätzen festgehalten. Die revisionssichere Archivierung elektronischer Dokumente im steuerrechtlichen Sinne sollte dementsprechend eng an der GoBD orientiert sein.

Was ist Revisionssicherheit? 

Der Begriff Revisionssicherheit bezieht sich auf aufbewahrungspflichtige oder aufbewahrungswürdige Informationen und Dokumente. Diese sind nach den Anforderungen der GoBD revisionssicher, und damit rechtssicher zu archivieren.

Sorgt ein DMS immer für revisionssichere Archivierung? 

Der Einsatz eines DMS allein sorgt nicht automatisch für eine revisionssichere Archivierung, da sich der Leistungsumfang und die jeweiligen Ansprüche an das DMS von Anbieter zu Anbieter unterscheiden können. Das DMS d.velop documents erfüllt die strengen Anforderungen der GoBD und unterstützt Sie bei der revisionssicheren Archivierung Ihrer elektronischen Dokumente.


GoBD-Richtlinien – Diese Anforderungen muss ein DMS erfüllen 

1. Unveränderbarkeit 

Die Unveränderbarkeit Ihrer aufbewahrten Dokumente ist eine wichtige Voraussetzung für die Revisionssicherheit. Dabei muss der ursprüngliche Inhalt Ihrer Dokumente jederzeit feststellbar sein. Werden Änderungen in Dokumenten vorgenommen, sind diese lückenlos und transparent in Form einer durchgängigen Protokollkette zu dokumentieren.

Auch die Unveränderbarkeit der Versionshistorie spielt eine wichtige Rolle. Das Dokumentenmanagement-System d.velop documents sorgt dank Versionierung und Versionsverwaltung dafür, dass alle Änderungen an Dokumenten wie einem Beleg etc. eine entsprechende Version abgelegt wird – also alle Versionsstände samt Versionsnummer einsehbar bleiben. So bleibt jede Version Ihres elektronischen Dokuments unveränderbar.

2. Vollständigkeit 

Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit sind sämtliche Geschäftsvorfälle lückenlos und vollzählig aufzuzeichnen. Jedes aufbewahrungspflichtige Dokument ist somit einzeln und mit sämtlichen Bestandteilen zu erfassen. Auch bei der E-Mail-Archivierung müssen sämtliche Anhänge steuerrelevanter E-Mails vollständig aufbewahrt werden. Mit d.velop documents werden Ihre Dokumente vollständig und automatisiert in eine digitale Akte bzw. e-Akte abgelegt. Um sie zu finden, genügt eine schnelle Suche.

3. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit 

Alle Steuerpflichtigen sind laut der GoBD in der Mitwirkungspflicht, eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. Aus dieser müssen der Inhalt, Aufbau, Ablauf und die Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sein. Die Verfahrensdokumentation ist auch für eine GoBD-konforme Kassenführung eine zentrale Voraussetzung. Diese muss nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich folgende Richtlinien erfüllen:

  • Prozessablauf der digitalen Buchführung sowie der vorgelagerten Systeme 
  • Alle Prozessschritte müssen im Unternehmen durch eine Anwenderdokumentation dargestellt werden 
  • Die Anwenderdokumentationen aller Systeme müssen vorlegbar sein
  • Technische Systemhandbücher zur Software müssen vorhanden sein 
  • Unternehmensbeschreibung beispielsweise in Form einer Präsentation 

Eine GoBD-konforme Verfahrensdokumentation muss verständlich und damit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein (Randziffer 151). Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist muss gewährleistet und nachgewiesen sein, dass das beschriebene Verfahren in der Dokumentation dem in der Praxis eingesetzten Verfahren voll entspricht (Randziffer 154). Nach dieser Randziffer ist es auch Pflicht, Änderungen einer Verfahrensdokumentation zu versionieren, damit diese historisch nachvollziehbar sind.

4. Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen 

Laut GoBD muss jeder Geschäftsvorfall durch eine zeitnahe Buchung unmittelbar nach dem Eintreten erfasst werden. Bargeldlose Transaktionen sind nach spätestens 10 Tagen, bare Kasseneinnahmen und -ausgaben sogar täglich zu erfassen. Für Mitarbeiter in Büro und Homeoffice bedeutet dies, dass Geschäftsvorfälle grundsätzlich laufend gebucht werden müssen. d.velop invoices unterstützt Ihre digitale Rechnungsverarbeitung durch KI-basierte Kontierung bei der Einhaltung der GoBD-Anforderung.

5. Ordnung 

Die Anforderung der Ordnung bezieht sich auf die systematische Erfassung und übersichtliche Archivierung aufbewahrungspflichtiger Dokumente. Eine einfache Dokumentenarchivierung auf der Festplatte oder dem USB-Stick genügt nicht – ebenso wenig ein Ausdruck auf Papier. Alle Belege müssen revisionssicher, im Ursprungsformat und maschinell auswertbar abgelegt werden. Die Dokumentenarchivierung mit d.velop documents unterstützt Sie bei der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Rechnungen und gewährleistet eine GoBD-konforme Archivierung.

6. Richtigkeit 

Sämtliche Geschäftsvorfälle müssen Sie wahrheitsgemäß dokumentieren und die entsprechenden Belege archivieren. Eine Buchung mit Beleg bildet somit die Grundvoraussetzung für die Richtigkeit buchhalterischer Aufzeichnungen und die Einhaltung der GoBD-Anforderung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die richtige Kontierung. Die automatische Kontierung durch d.velop invoices unterstützt Sie bei der Fehlerminimierung und gewährleistet die Richtigkeit Ihrer Buchungen.


Häufig gestellte Fragen zum Thema GoBD

Bezüglich der GoBD stellen sich Unternehmen häufig die gleichen Fragen. Wir haben die wichtigsten für Sie gesammelt und beantwortet.

Was bedeutet GoBD-konform? 

GoBD-konformes Arbeiten bezeichnet die Umsetzung sämtlicher GoBD-Anforderungen zu steuerrelevanten Dokumenten über den gesamten Zeitraum der Aufbewahrungsfristen hinweg. Zu den GoBD-Anforderungen zählen: 
• Unveränderbarkeit 
• Vollständigkeit 
• Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit 
• Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen 
• Ordnung  
• Richtigkeit 

Seit wann gelten die GoBD?

Die GoBD wurden mit dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014 veröffentlicht. In Kraft getreten sind die Grundsätze mit dem 01.01.2015. 

GoBD, GDPdU und GoBS: Wo liegt der Unterschied? 

Die GoBD haben 2015 die GDPdU und die GoBS abgelöst und vereinheitlicht. Bis dato hatten die beiden Vorschriften die Standards für eine revisionssichere, digitale Buchführung gesetzt. Für buchhalterische Dokumente und Daten, die vor dem 01.01.2015 erstellt worden sind, sind beide Grundsätze jedoch weiterhin noch gültig. GDPdU steht für Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. GoBS steht für die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme. 

Welche rechtliche Basis haben die Grundsätze? 

Die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten liegen in der Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen begründet. Im Konkreten handelt es sich um die folgenden Gesetze: 
– § 90 Absatz 3, 141 bis 144 AO 
– 22 UStG, § 4 Absatz 3 Satz 5, § 4 Absatz 4a Satz 6, § 4 Absatz 7 
– 41 EstG 

Für wen gelten die Grundsätze? 

Im Gegensatz zu den GoB gelten die GoBD nicht mehr nur für buchführungspflichtige Unternehmen, sondern auch für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind. Dies wird aus dem Zusatz „Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form“ in der Benennung der Grundsätze und den oben beschriebenen gesetzlichen Grundlagen deutlich. 

Welche Daten und Dokumente betreffen die GoBD? 

Die GoBD gelten für alle Daten, die für die Besteuerung relevant sind. Dazu gehören gemäß § 147 Abs. 1 AO unter anderem Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Geschäfts- und Handelsbriefe sowie Buchungsbelege. 

Wer überprüft die GoBD und welche Strafen drohen mir bei Nichteinhaltung? 

Die Überprüfung der GoBD obliegt dem verantwortlichen Finanzamt und deren Prüfern. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich die Annahme, dass die Buchführung korrekt ist. Voraussetzung für eine Bestrafung im Falle der Nichteinhaltung ist daher ein nachweisbarer Fehler oder grobe Unregelmäßigkeiten in der Buchführung. Sollten derartige Unregelmäßigkeiten tatsächlich festgestellt werden, wird das Unternehmen geeignet zur Besteuerung herangezogen. 

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